DJV: Jäger müssen bestimmte wesentliche Teile, Magazine und Salutwaffen bis zum 1. September 2021 bei der Behörde melden. Ein Frage-Antwort-Papier des DJV enthält weitere Informationen. Nach der Änderung des Waffengesetzes im vergangenen Jahr laufen zum 1. September 2021 wichtige Übergangsfristen aus. Bis Ende August müssen bestimmte größere Magazine oder bestimme wesentliche Waffenteile, die bisher nicht gesondert erfasst wurden, bei der Waffenbehörde gemeldet werden. Der Deutsche Jagdverband (DJV) hat ein Frage-Antwort-Papier zur Änderung des Waffenrechts veröffentlicht. In einem Leitfaden erläutert das Bundeskriminalamt die neuen Bestimmungen für wesentliche Waffenteile anhand vieler Beispiele.
Neu definiert: wesentliches Waffenteil
Die Definition des wesentlichen Waffenteils hat der Gesetzgeber mit Änderung des Waffengesetzes im Jahr 2020 weiter gefasst. Nunmehr sind viele Waffenteile erlaubnispflichtig, die bisher waffenrechtlich nicht relevant waren. Dazu gehören zum Beispiel die Systemhülse bei Repetierern mit System Mauser 98 oder der Systemkasten bei modernen modularen Repetierern, die heute weit verbreitet sind. Sofern die betroffene Waffe bereits eingetragen ist, ändert sich nichts. Insbesondere für modulare Repetierbüchsen besitzen Jäger allerdings weitere, austauschbare Teile. Diese Teile müssen bis Ende August 2021 angemeldet werden – soweit sie nicht bereits zuvor eintragungspflichtig waren, wie etwa ein Wechsellauf. Voraussetzung für den weiteren Besitz ist das Bestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses.
Große Magazine jetzt noch anmelden
Kurzwaffen-Magazine mit mehr als 20 Schuss und Langwaffen-Magazine mit mehr als zehn Schuss – jeweils für Zentralfeuerpatronen – sind inzwischen per Gesetz verbotene Gegenstände. Ausnahme: Die Magazine waren bereits am 13. Juni 2017 im Besitz. Dann müssen sie bis zum 1. September bei der Waffenbehörde gemeldet werden. Für große Magazine, die nach dem 13. Juni 2017 und vor dem 1. September 2020 erworben wurden, muss beim Bundeskriminalamt ein Antrag auf Ausnahme nach Paragraph 40 des Waffengesetzes gestellt werden.
Dekowaffen
Bei Dekowaffen, die nach den Regelungen vor dem Jahr 2020 abgeändert sind, ist keine Anmeldung des Altbesitzes erforderlich. Allerdings ist bei der Veräußerung einer solchen Waffe möglicherweise eine Nachbearbeitung nach den Bestimmungen der EU-Deaktivierungsverordnung erforderlich – ebenso die anschließende Meldung bei der Waffenbehörde. Insbesondere bei Salutwaffen gab es ebenfalls wichtige Änderungen. Diese sind jedoch für Jäger kaum relevant.
Quelle: DJV